BESCHLUSS 10 . April Strafsache versuchten Mordes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . April beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen Berücksichtigung Gesamtzusammenhangs Urteils konkreten Einzelfall auch Verurteilung vollendeter gefährlicher Körperverletzung gemäß Abs. Nr. StGB . Körperverletzung Leben gefährdenden Behandlung kommt Körperverletzungshandlung konkreten Umständen generell geeignet ist Tod Opfers herbeizuführen Urteile 4 . September StGB § Abs. Lebensgefährdung 13 . Januar ; siehe auch Hardtung Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . . . Besteht Tathandlung Würgen Tatopfers anderen Formen Einwirkung Fähigkeit atmen kommt Vorliegen Qualifikationsmerkmals Dauer Stärke Einwirkung etwa Urteil 31 . Mai . Feststellungen Landgerichts Ausführungen Beweiswürdigung hat über kg schwere Angeklagte rittlings Frau Nebenklägerin gesetzt zugleich linke Hand so Mund Nase gepresst Luft mehr bekam . Tatgericht mitgeteilten Urteil zugrunde gelegten Ausführungen rechtsmedizinischen Sachverständigen ergibt beschriebene Aufsitzen Angeklagten Rippen Ehefrau oben geschoben wurden bewirkten Kompression Brustkorbs zusätzlich Verschließen Mund Nase gefährliche Einschränkung Atmung herbeigeführt wurde . Zusammenwirken Einwirkungen Angeklagten Zusammenwirken Würgen gleichzeitigem Drehen Kopfes Boden weiteren Beeinträchtigung Atemluftzufuhr führt vgl. Urteil 31 . Mai erweist besonderen Umständen Einzelfalls Leben gefährdende Behandlung . bereits eingetretenen Vollendung Qualifikationsmerkmals stand Ergebnis erfolgreiche Eingreifen Sohnes Nebenklägerin Gunsten . Rothfuß Jäger Radtke