BESCHLUSS 14 . April Strafsache Steuerhinterziehung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . April beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Essen 26 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Verurteilung Angeklagten Steuerhinterziehung § Abs. Nr. versuchter Steuerhinterziehung hatte Jahren Einkommensteuererklärungen abgegeben wird Aburteilung gelangten Fällen rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen Landgerichts getragen . Angeklagten Zusammenhang Veräußerung Eigentum stehenden Grundstücks erbrachten Rechnung gestellten Architektenleistungen Vorplanung Erschließungsplanung Beantragen Baugenehmigung ; Errichtung Gebäudes schuldete Angeklagte sind eigenständige gemäß § Nr. UStG Umsatzsteuer befreite Leistungen qualifizieren selbst Leistungsempfänger Bemessungsgrundlage Grunderwerbsteuer einbezogen worden sein sollten vgl. Urteil 19 . März 78 ; Urteil 24 . Januar ; Urteil 18 Juli BFH/NV ; Urteil 20 . Juni BFH/NV ; Urteil 15 . Oktober BFH/NV ; Urteil 10 . September . Einwand Revision Angeklagte hätte Falle pflichtgemäßer Abgabe Einkommensteuererklärung gemeinsam Ehefrau gewählte getrennte Veranlagung widerrufen können Folge strafrechtlich Last liegende Steuerhinterziehungserfolg geringer ist Strafkammer ausgehend getrennter Veranlagung errechnet hat greift . wäre rechtsfehlerhaft Falle Unterlassen begangenen Steuerhinterziehung § Abs. Nr. hypothetisches Verhalten Dritten hier notwendige Mitwirkung Ehefrau Angeklagten Änderung Veranlagungswahl Bestimmung Unterlassen bewirkten Taterfolges berücksichtigen . Zwar gesteht § EStG Ehegatten eigene Wahl Veranlagungsart . Ehegatten können aber nur einheitlich zusammen getrennt veranlagt werden vgl. Urteil 21 . September BStBl so Angeklagte wollte bereits getroffene Wahl Ehefrau anfechten Mitwirkung bedurft hätte vgl. Abs. S. EStR . Fall Rechtsprechung Bundesfinanzhofs Verweigerung anderen Ehegatten Zusammenveranlagung unbeachtlich angenommen hat vgl. Urteil 3 . Februar BFH/NV liegt . Eigentum Ehefrau Angeklagten stehenden Grundstücke Verlusten Vermietung Verpachtung führten bestehen Revisionsvorbringen Anhaltspunkte Vorliegen Voraussetzungen Treuhandverhältnisses . . Abs. vgl. auch Beschluss 11 November so weiterer Erörterungen derartiges Treuhandverhältnis hier missbräuchlich . . wäre bedarf . 2 . Landgericht Fall Urteilsgründe Einkommensteuerhinterziehung Veranlagungszeitraum geschuldete Einkommensteuer Überschusses Betriebseinnahmen Betriebsausgaben Abs. EStG bestimmt jeweils angenommene Umsatzsteuer verminderten Nettobeträge zugrunde gelegt hat beschwert Angeklagten . Gewinnermittlung insoweit maßgeblichen Abflussprinzip § EStG sind jeweils Bruttobeträge anzusetzen . Betriebsausgabe kann schon geschuldete nur betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer berücksichtigt werden . Hebenstreit Jäger