BESCHLUSS 17 . Dezember Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Dr. Richterin Dr. Richter Dr. 17 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten werden Beschluss 20 . Zivilkammer Landgerichts 3 . September aufgehoben sofortige Beschwerde Klägerin Anerkenntnisurteil Amtsgerichts 14 . April getroffene Kostenentscheidung zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsmittel . : € . Gründe : Klage hat Klägerin Versicherte zunächst Tarifvertrages Altersvorsorge 1 . März vorgenommene Umstellung Beklagten getragenen Zusatzversorgung endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem Punktemodell beruhenden neuen Betriebsrentensystem vgl. Senatsurteil 17 . September veröffentlicht Internetseite Bundesgerichtshofs . gewandt . hat Systemumstellung vermeintlicher Grundrechtsverstöße rechtswidrig erachtet Klagantrag angekündigt festzustellen auch 1 . Januar weiterhin Anspruch Versorgungsbezüge früheren Versorgungstarifvertrag 4 November Fassung 25 . Änderungstarifvertrages 9 . Oktober Tarifverträgen beruhenden früheren Satzung Beklagten habe . Hilfsweise hat Klägerin Höhe Rahmen Überleitung neue Betriebsrentensystem erteilten Startgutschrift gewandt neuen Satzungsbestimmungen Blick Startgutschriftenberechnung berücksichtigende Steuerklasse jeweiligen Versicherten rechtswidrig hält . Beklagte ist Klaganträgen fung Art . Abs. GG geschützte Tarifautonomie Tarifvertragsparteien entgegengetreten ATV-K getroffene Grundentscheidung ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte . Senatsurteil 14 November . Übergangsregelung rentenferne Versicherte neuen Satzung Versorgungsanstalt Bundes Länder hat Klägerin Anlehnung Senat getroffene Entscheidung vorliegenden Rechtsstreit Feststellung beantragt Beklagten erteilte Startgutschrift Wert Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft Betriebsrente verbindlich festlege . Klagantrag hat Beklagte Antragsankündigung folgenden mündlichen Verhandlung anerkannt . Amtsgericht insoweit Klageänderung angenommen hat hat Beklagte Anerkenntnis verurteilt Klägerin § Kosten Rechtsstreits auferlegt . sofortige Beschwerde Klägerin hat Landgericht Kosten Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben . richtet Rechtsbeschwerde Beklagten Wiederherstellung amtsgerichtlichen Kostenentscheidung begehrt . II . Landgericht zugelassene § Satz Nr. fristgerecht eingelegte begründete § Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Landgericht hat angenommen bereits ursprünglich angekündigten Anträgen Klägerin habe Kern Begehren zugrunde gelegen festzustellen Zusatzversorgungsrente neuen Satzung Beklagten berechnen sei . Klägerin habe Senatsentscheidung 14 November Klagantrag lediglich präzisiert Startgutschrift verbindlich festgelegt sei . Zwar bleibe Antrag inhaltlich ursprünglich angekündigten Anträgen sei aber bereits " Minus enthalten gewesen Beklagte insoweit schon Zugang Klagschrift Anerkenntnis habe abgeben können . erst später abgegebene Erklärung Beklagten sei sofortiges Anerkenntnis . S. § . andererseits Beschränkung ursprünglichen Klagebegehrens teilweise Rücknahme Klage liege müsse Klägerin insoweit Kosten Rechtsstreits Abs. tragen . Insgesamt führe Kosten gegeneinander aufzuheben . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Vielmehr bleibt Kostenentscheidung amtsgerichtlichen Urteils § Abs. Ergebnis bestehen . Zwar hat Klägerin erstmals Anschluss Senatsentscheidung 14 November aaO gestellten neuen Klagantrag teilweise Erfolg insoweit gilt jedoch Folgendes : ursprünglichen Klaganträge inhaltlich Urteilsausspruch späteren Anerkenntnisurteil Amtsgerichts hinausgingen liegt Landgericht zutreffend erkannt hat geänderten Klagantrag teilweise Rücknahme Klage ; insoweit hat Klägerin Kosten Rechtsstreits § Abs. tragen . Übrigen beruht Kostenentscheidung § . neu gefassten Klagantrag hat Beklagte umgehend sofort . S. § anerkannt . hat insoweit Rechtsstreit auch veranlasst anders Landgericht angenommen hat hatte Klägerin zunächst lediglich Ansprüche erhoben begründet waren . war Systemumstellung Zusatzversorgung Arbeitnehmer öffentlichen Dienstes rechtswidrig noch können Versicherte Umstellungsstichtag Rentenansprüche Anwartschaften weiterhin Versorgungs-Tarifvertrag 4 November alte Satzung Beklagten stützen vgl. 14 November aaO . 64 ; 17 . September aaO . noch begegnet Startgutschriftenermittlung Festschreibung Berechnungsfaktoren Steuerklasse Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken vgl. Senatsurteile 14 November aaO . ; 17 . September aaO . . zunächst angekündigten Klaganträge durfte Beklagte Abweisung Klage beantragen zugleich klageweise Verfolgung geänderten Klagantrages . S. § veranlassen vgl. Senatsurteil 17 . September aaO . . Dr. Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung