BESCHLUSS 24 . April Nachlasssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. § Vermächtnisnehmer ist Ablehnung Ernennung Testamentsvollstreckers Nachlassgericht gemäß § Abs. FamFG beschwerdeberechtigt Aufgaben Testamentsvollstreckers zählt Vermächtnis erfüllen . Beschluss 24 . April ZB AG Lüdenscheid IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 24 . April beschlossen : Beschluss 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 November wird aufgehoben . Sache wird anderweitigen Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : Beteiligten sind Töchter 4 . Mai verstorbenen Erblassers Beteiligten sind Söhne Beteiligten 2 . notarielles Testament 20 . Mai bestimmte Erblasser Beteiligte Beteiligte Beteiligten je Erben . setzte Beteiligten Vermächtnisse Höhe jeweils € Testament ergänzend heißt : " … Sollte vorhandene Barvermögen ausreichend sein Vermächtnisse erfüllen so sollen erst dann erfüllt werden Grundbesitz veräußert Erlös Verteilung ansteht . Vermächtnisbeträge sind dann % jährlich verzinsen jedoch beginnend erst halbes Jahr Tod . " Übrigen bestimmte Erblasser Bestimmungen vorangegangenen Testaments 2 . Dezember bleiben solle . ist Testamentsvollstreckung geregelt : " ordne Auseinandersetzung Erben Erfüllung vorgenannten Vermächtnisse Testamentsvollstreckung . Testamentsvollstrecker soll beurkundenden Notar benannt werden aber Person benennen darf gemeins amen Berufsausübung zusammengeschlossen hat . Testamentsvollstrecker hat Aufgabe gesamten Nachlaß veräußern Berücksichtigung Vermächtnisse Erben verteilen auch entsprechenden Steuern abzuführen . hat auch Tode Verteilung Erbmasse Nachlaß ordnungsgemäß verwalten . Veräußerung Grundbesitzes ist berechtigt Makler beauftragen . soll bestmöglichen Erlös erzielen . Sollte Streit Erben Vermächtnisnehmern Verkaufspreises bestehen so ist berec htigt Gutachten einzuholen Falle Frist halben Jahr Tod Käufer gefunden ist Grundbesitz auch bis zu % Gutachter festgesetzten Betrag veräußern . " Nachlass besteht Wesentlichen Grundbesitz . ichendes Barvermögen Erfüllung Vermächtnisse ist vorhanden . Erbauseinandersetzung ist noch erfolgt . Eintritt benannte Notar zunächst strecker Nachlassgericht gemäß § entlassen wurde Kündigung Amtes erklärte . Schreiben 10 . Februar Nachlassgericht teilte Notar Testamentsvollstrecker bestimmen werde . ernannte Amtsgericht Beschluss 15 . Februar Beteiligten Testamentsvollstrecker . Hiergegen wandte Beteiligte Beschwerde 16 . März Amtsgericht Beschluss 13 Juli Aufhebung Beschlusses betreffend Ernennung Beteiligten Testamentsvollstrecker 15 . Februar abhalf . hiergegen eingelegte Beschwerde Beteiligten Wiederherstellung amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt hat Oberlandesgericht unzulässig verworfen . Begründung hat ausgeführt Beteiligte sei gemäß § Abs. FamFG beschwerdebefugt erforderlichen unmittelbaren Eingriff angefochtenen Beschluss subjektives Recht fehle . Beteiligten stehe Vermächtnisnehmerin lediglich schuldrechtlicher Anspruch Vermächtnis beschwerten Erben . werde genommen Amtsgericht E rnennung Testamentsvollstreckers abgelehnt habe . Erwartung Beteiligten Durchsetzung spruchs erleichtert werde Abwicklung Nachlasses nschließlich Veräußerung Grundbesitzes Hand Te liege begründe lediglich ausreichendes rechtliches wirtschaftliches Interesse . Ebenfalls unerheblich sei Beteiligtenbegriff § Abs. bisher weit ausgelegt Beteiligter angesehen worden sei rechtliches Interesse Testamentsvollstreckung habe . genüge allein formelle Beteiligung Begründung Beschwerdeb erechtigung . habe Gesetzgeber nunmehr § Abs. FamFG Kreis Personen Verfahren Ernennung Testamentsvollstreckers beteiligt seien beteiligt werden könnten ausdrücklich festgelegt . Beteiligung Vermächtnisnehmern sei mehr vorgesehen . gesetzlichen Regelung bestehe Veranlassung Anforderungen § Abs. FamFG Vermächtnisnehmern aufzuweichen . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Beschluss ist aufzuheben Sache anderweit igen Behandlung Entscheidung Oberlandesgericht zurückzuverweisen . 1 . Beschwerdegericht nimmt Unrecht Beschwerde Beteiligten unzulässig sei . Beschwerdeberechtigt gemäß § Abs. FamFG ist Beschluss Rechten beeinträchtigt ist . Beschwerdeberechtigung ist unmittelbarer nachteiliger Eingriff Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich . angefochtene Entscheidung muss bestehendes Recht Beschwerdeführers aufheben beschränken mindern u ngünstig beeinflussen gefährden Ausübung Rechts stören Beschwerdeführer mögliche Verbesserung Recht sstellung vorenthalten erschweren Beschluss 25 . Februar FamRZ B ; OLG 342 ; OLG ; 17 . Aufl . . 9 Abramenko/Prütting/Helms FamFG 2 . Aufl . . . ausreichend sind lediglich wirtschaftliche rechtliche sonstige berechtigte Interessen . Abs. FamFG entspricht insoweit inhaltlich bisherigen Regelung § Abs. vgl. BT-Drucks . 16/6308 S. . Grundlage ist Vermächtnisnehmer Falle Ablehnung Ernennung Testamentsvollstreckers schwerdebefugt . S. § Abs. FamFG gerade Aufgaben zählt Vermächtnis erfüllen i- aaO . ; . § . . Zwar steht Vermächtnisnehmer gemäß lediglich schuldrechtlicher Anspruch Vermächtnis beschwerten Erben . bleibt inhaltlich unabhängig bestehen Nachlassgericht Testamentsvollstrecker ernennt . ändert aber Ernennung Testamentsvollstreckers Ablehnung Bestellung auch Rechte Vermächtnisnehmers beeinträchtigt zumindest gefährdet werden . Ist hier Aufgabe Testamentsvollstreckers Wege Abwicklungsvollstreckung Vermächtnis erfüllen so kann Vermächtnisnehmer Erben gemäß Abs. Satz unmittelbar Erfüllung Vermächtnisses Anspruch nehmen vgl. auch Beschluss 13 Juli . entspricht Testamentsvol lstrecker Falle Verletzung Pflichten Vermächtni snehmer gemäß § Abs. schadensersatzpflichtig sein kann . Lehnt Nachlassgericht mithin Ernennung Testamentsvollstreckers hebt hier entsprechenden Ernennungsbeschluss so wird Vermächtnisnehmer weitere Pe rson Erben Ansprüche geltend m achen kann genommen . kommt gemäß § Gläubiger Erben Nachlassgläubigern gehören Verwaltung Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können . wird Vermächtnisnehmer Eigengläubigern Erben geschützt vgl. aaO . . Wäre Testamentsvollstreckung Nachlassgericht angenommen hat unterbliebene Au sübung Bestimmungsrechts Notar gegenstandslos gewo rden so könnten auch Eigengläubiger Vermögen Erben vollstrecken . Hier diente Testamentsvollstreckung Testament Einzelnen aufgeführt Verwirklichung Vermächtnisanspruchs durchzusetzen Testamentsvollstrecker vorhandenen Grundbesitz veräußern Erlös u.a. zunächst nsprüche Vermächtnisnehmer befriedigen sollte . fehlende Beschwerdebefugnis Vermächtnisnehmers hätte Umständen Folge sonst vorhanden ist Willen Erblassers Einsetzung Testamentsvollstreckers verwirklicht . könnte kommen Dritte Bestimmung gemäß bestimmt Erbe vorgeht . Fall muss Vermächtnisnehmer Möglichkeit eröffnet rden Ablehnung Ernennung Testamentsvollstreckers Nachlassgericht jedenfalls dann Wege Beschwerde vorgehen können gerade Aufgabe Testamentsvollstreckers ist Vermächtnis vollziehen . Beschwerdeberechtigung Beteiligten gemäß Abs. FamFG kommt verfahrensrechtlich Beteiligte anzusehen ist . Gemäß Abs. erlischt Bestimmungsrecht Dritten Antrag Beteiligten Nachlassg ericht bestimmten Frist . Falle Ernennung eckers Nachlassgericht soll Ernennung Beteiligten gemäß § Abs. hören . Beteiligten Sinne Vorschriften wurde bisher auch Vermächtnisnehmer gerechnet vgl. Beschluss 13 Juli ; 5 . Aufl . § . 12 ; § . 14 ; Soergel/Damrau 13 . Aufl . § . 9 ; Palandt/Weidlich 72 . Aufl . § . 4 ; ferner Fall Entlassung Testamentsvollstreckers gemäß § OLG . bestimmt § Abs. FamFG Verfahren Ernennung Testamentsvollstreckers Erteilung Te stamentsvollstreckerzeugnisses Beteiligter Testamentsvollstrecker ist . Gericht kann Beteiligte ferner Erben Mitvollstrecker hinzuziehen . Antrag sind hinzuzuziehen . Vermächtnisnehmer -9- wird Vorschrift mehr erwähnt vgl. FamFG 17 . Aufl . . . bedeutet nunmehr auch § Abs. Redaktionsversehens Hinblick § Abs. FamFG eng auszulegen ist so Fröhler Prütting/ 2 . Aufl . . 43 ; vgl. ferner aaO . kann indessen offen bleiben . Beschwerdebefugnis § Abs. FamFG kommt Beteiligtenstellung BT-Drucks . S. FamFG 2 . Aufl . . 1 ; so bereits Beschwerdebefugnis § Abs. . ist unerheblich Beschwerdeberechtigte tatsächlich Beteiligter erstinstanzlichen Verfahrens war Rechtsbetroffe nheit hätte hinzugezogen werden müssen . Umgekehrt ist Beteiligter erstinstanzlichen Verfahren beschwerdeberechtigt E rgebnis Entscheidung materiellen Rechtsstellung betroffen ist BT-Drucks . aaO . Maßgebend ist allein angegriffene Entscheidung subjektives Recht Beschwerdeführers ngegriffen wird . 2 . Beschwerdegericht wird nunmehr Begründetheit Beschwerde Beteiligten Beschluss Nachlassgerichts 13 Juli befinden haben Beschluss 15 . Februar betreffend Bestellung Beteiligten Testamentsvollstrecker aufgehoben hat . wird Beschwerdegericht beachten haben neuerer Rechtspr echung Senats Regelung notariellen Testament Notar Person Testamentsvollstreckers bestimmen soll vgl. Abs. Satz Verbots Verschaffung rechtlichen Vorteils Notars § Nr. unwirksam ist Beschluss 10 . Oktober . . . folgt zunächst allerdings nur entsprechende Regelung notariellen Testament 2 . Dezember Testamentsvollstrecker beurkundenden Notar enannt werden soll unwirksam ist . Beschwerdegericht wird Grundlage entscheiden haben gegebenenfalls ergänzenden Auslegung Testaments ergibt Erblasser Kenntnis Unwirksamkeit getroffenen Reg elung anderen Dritten § Abs. Satz Nachlassgericht § Abs. ersucht hätte Testamentsvollstrecker bestimmen Auslegung derartigen Fällen vgl. etwa ; . § . 8 ; FamFG 17 . Aufl . . ; 5 . Aufl . . . wird insbesondere ankommen Erblasser Person Ernannten Vordergrund stand ging nteresse ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung überhaupt Testamentsvollstrecker bestellt wird . Vorinstanzen : Brockmöller AG Lüdenscheid Entscheidung OLG Entscheidung 30.11.2012 I-15