BESCHLUSS 24 November Grundbuchsache IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter 24 November beschlossen : Beschwerde Antragstellers Beschluß 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 Juli wird unzulässig verworfen . Gründe : Beschwerdeführer hat Oberlandesgericht beantragt Prozeßkostenhilfe Wiederaufnahme Grundbuchverfahrens bewilligen . Antrag ist angegriffenen Beschluß abgelehnt worden . hat Antragsteller Beschwerde Bundesgerichtshof eingelegt . Rechtsmittel war unstatthaft verwerfen . Anrufung Bundesgerichtshofs käme nur Wege Vorlage § § Abs. Abs. Betracht ; § greift vgl. Beschlüsse 10 . Dezember 726 ; 11 . März BGHReport ; 30 . September . Vorlage fehlt hier . Dr. Dr. Felsch