BESCHLUSS ZB 18 Juli Nachlasssache Nachschlagewerk : ja : : ja § 27 ; § statthafte Rechtsmittel Beschwerdeentscheidungen Kostensachen freiwilligen Gerichtsbarkeit § Abs. Vorschriften Zivilprozessordnung verweist ist sofortige weitere Beschwerde gemäß § . Oberlandesgericht entscheiden hat Rechtsbeschwerde § § . Bundesgerichtshof ; sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft Beschwerdegericht zugelassen wird § Abs. Satz Nr. ; Anschluss Beschluss 28 . September . Beschluss 18 Juli ZB IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter 18 Juli beschlossen : sofortige weitere Beschwerde wird Oberlandesgericht zurückgegeben . Gründe : Rechtspfleger Amtsgericht hat Kosten festgesetzt Beteiligten anderen Beteiligten erstatten haben . sofortige Beschwerde Beteiligten änderte Landgericht Kostenfestsetzungsbeschlüsse Kammerbeschluss Rechtsbeschwerde zugelassen wurde . Beschluss haben anderen Beteiligten Rechtsmittel eingelegt . Oberlandesgericht hält Übereinstimmung Beschluss Bundesgerichtshofs 30 . September zuständig sieht aber eigenen Sachentscheidung gehindert Beschluss Bundesgerichtshofs 9 . März Rechtsbeschwerde Kostenfestsetzungsverfahren ligen Gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde Zuständigkeit Bundesgerichtshofs Frage ziehen . hat Oberlandesgericht Sache § Abs. Bundesgerichtshof vorgelegt . II . Vorlage ist unzulässig . Voraussetzungen sind inzwischen weggefallen . 1 . V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Beschluss 9 . März Zuständigkeit zugrunde liegende Rechtsauffassung Beschluss 28 . September . ausdrücklich aufgegeben . ist Beschluss 30 . September aaO vertretenen Ansicht zurückgekehrt Bundesministerium Justiz geplanten Reform Verfahrens Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit eigenen abschließenden Zuständigkeitsregelung § § . verbleibe . Auch Ansicht erkennenden Senats ist gesetzliche Sonderregelung besteht statthafte Rechtsmittel Beschwerdeentscheidungen Kostensachen freiwilligen Gerichtsbarkeit § Abs. Vorschriften Zivilprozessordnung verweist sofortige weitere Beschwerde § § . Oberlandesgericht entscheiden hat Rechtsbeschwerde § § . Bundesgerichtshof ; sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft Beschwerdegericht zugelassen wird § Abs. Satz Nr. . 2 . besteht Notwendigkeit mehr nochmalige Entscheidung Bundesgerichtshofs Auslegung gesetzlichen Zuständigkeitsregelung hier vorgelegten Sache . § dient Wahrung Rechtseinheit . Zweck ist auch dann genügt Vorlage führende Rechtsfrage jedenfalls Zeitpunkt Entscheidung Vorlage geklärt ist f. ; Beschluss 27 . Juni ; 15 . Aufl . § Rdn . . Dr. Dr. Felsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 25.10.2006