BESCHLUSS 10 . Dezember Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. 10 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Wert : Gründe : Parteien streiten Auseinandersetzung ungeteilten Erbengemeinschaft . Landgericht hat Beklagten verurteilt Herbeiführung Auseinandersetzung Tenor Urteils einzelnen aufgeführten Teilungsplan zuzustimmen . hat Beklagte zulässiger Weise Berufung eingelegt . 4 . Juni zugestellten Beschluß hat Berufungsgericht angekündigt Berufung § Abs. einstimmigen Beschluß zurückweisen wollen Beklagten Darlegung Gründe beabsichtigte Zurückweisung Gelegenheit Stellungnahme nen Wochen gegeben . Stellungnahme Beklagten ist 18 . Juni eingegangen . Zugleich hat beantragt Termin mündlichen Verhandlung anzuberaumen . Beschluß 19 . Juni zugestellt 25 . Juni hat Berufungsgericht Rechtsmittel zurückgewiesen . 8 Juli hat Beklagte Berufungsgericht beantragt entsprechender Anwendung § 321a Beschluß 19 . Juni aufzuheben Verfahren fortzuführen Termin mündlichen Verhandlung anzuberaumen . hat begründet Berufungsgericht habe Sachvortrag ausreichend berücksichtigt dazugehörigen Beweisantritte übergangen . Antrag hat Berufungsgericht Beschluß 21 . August verworfen . Berufung zurückweisende Beschluß 19 . Juni sei unanfechtbar erkennende Gericht getroffene Entscheidung gebunden . Vorschrift § 321a sei Beschlußverfahren § Abs. anwendbar ; entsprechende Anwendung komme Betracht . zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt Beklagte Aufhebung Beschlusses 21 . August Anweisung Berufungsgericht Antrag 8 Juli Sache bescheiden . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig verwerfen . 1 . Neuregelung Beschwerderechts Zivilprozeßreformgesetz 27 Juli . kann Bundesgerichtshof Beschlüsse Berufungsgerichts ausschließlich Fällen § Abs. angerufen werden 135 ; Senatsbeschluß 19 November ; vgl. auch BVerwG ; . beschwerde ist nur statthaft Gesetz ausdrücklich bestimmt ist § Abs. Nr. Berufungsgericht angegriffenen Beschluß zugelassen hat § Abs. Nr. . Voraussetzungen sind hier gegeben . Beschlüsse Berufungsgericht Rechtsmittel Abs. Satz zurückweist sind Abs. Vorschrift unanfechtbar . Rechtsbeschwerde gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen ist war Berufungsgericht auch Zulassung gehindert vgl. Beschlüsse 8 . Oktober ; 12 . September ZB . gilt Beschluß 19 . Juni ebenso nachfolgende Beklagten jetzt angegriffene Entscheidung 21 . August . 2 . Werden Gesetz unanfechtbare Entscheidung Verfahrensgrundrechte Partei insbesondere Anspruch rechtliches Gehör verletzt ist Verfahrensverstoß Gericht abzuhelfen begangen hat aaO . Zulassung außerordentlichen Rechtsbeschwerde ist Zusammenhang Raum . Gesetzgeber hat Verletzungen Grundrechten Partei beseitigen entsprechende Regelungen Zivilprozeßordnung aufgenommen . § Abs. unanfechtbaren Urteilen ist Rüge Entscheidung beschwerten Partei Prozeß Gericht ersten Rechtszuges fortzuführen Anspruch rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise letzt hat 321a . § Abs. sind Revision Urteile § Abs. Rechtsbeschwerde Beschlüsse bestimmte Zulassungsgründe aufgeführt . So kommt Zulassung Betracht Sicherung einheitlichen Rechtsprechung geboten ist . Zulassungsgrund umfaßt auch Verletzung Verfahrensgrundrechten Beschluß 18 Juli m.w . . Rechtsbeschwerde ist allerdings weiteren Voraussetzungen § Abs. gestellt . Ist Rechtsbeschwerde Gesetz statthaft bestimmt Berufungsgericht zugelassen kann Sache zugrunde liegenden Partei fehlerhaft beanstandeten Verfahren Bundesgerichtshof Prüfung anfallen . Anders Revision § § Abs. Nr. ist Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen . Beschlüsse § Abs. ist Rechtsbeschwerde Gesetz sogar ausdrücklich ausgeschlossen . hat Gesetzgeber Entscheidungen Berufungsgerichts Anfechtung übergeordneten Gericht insgesamt entzogen . Ist Partei aber Rechtsbeschwerde bereits Ausgangsentscheidung eröffnet § Abs. scheidet Rechtsmittel auch nachfolgenden Beschluß Berufungsgericht ablehnt gerügten Verfahrensverstoß sachlich befassen . Vorstellungen Gesetzgebers entspricht Einführung Wortlaut unanfechtbare Urteile beschränkten 321a einfache prozeßökonomische instanzinterne Korrektur objektiver Verfahrensfehler herbeizuführen BTDrucks . jedoch weiteren Rechtsmittelzug schaffen sollten Instanzgerichte zugewiesenen Aufgabe ausreichend nachkommen . zeigt zusätzlich Regelung § 321a Abs. Satz . Wird erhobene Verfahrensrüge beschieden ist entsprechende Beschluß Berufungsgerichts unanfechtbar . 3 . Räumt Berufungsgericht Partei begründet geltend gemachten Verfassungsverstoß verschließt hier vornherein Prüfung Verstoß gegeben ist getroffene Entscheidung gebunden § prozessuale Vorschrift § 321a erweiternden verfassungskonformen Auslegung Anwendung auch unanfechtbare Beschlüsse zugänglich hält kommt Entscheidung allein Anrufung Bundesverfassungsgerichts Wege Verfassungsbeschwerde Betracht aaO f. ; 24 . Aufl . 321a Rdn . ; Zöller/Gummer aaO § Rdn . . Ansicht Beklagten erfordert neuere Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts andere Betrachtungsweise . Zwar muß Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden . Art . Abs. GG ist vereinbaren entsprechende Verfahrensordnung Abhilfemöglichkeit Fall vorsieht Verfahrensgrundrecht angemessen beachtet worden ist . erst Beseitigung Verstoßes führt Partei jeweiligen Verfahren hinreichend gehört wird Justizgewährungsanspruch entspricht BVerfG . ; Beschluß 7 . Oktober . bleibt jedoch Gesetzgeber überlassen verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz Wahrung Art . Abs. GG Möglichkeit Selbstkorrektur Ausgangsgericht Möglichkeit Anrufung Rechtsmittelgerichts eröffnet BVerfG Beschluß 7 . Oktober aaO . derzeitigen Gesetzeslage längstens 31 . Dezember hinzunehmen ist ist Partei Zurückweisung Berufung Beschlußwege § Abs. Weg übergeordneten Gericht verschlossen . Verfassungs erforderliche Beseitigung Verstößen Anspruch rechtliches Gehör hat Anwendung Grundsätze § 321a vgl. aaO erfolgen . § 321a Abs. Satz unanfechtbare Entscheidung kommt nur Verfassungsbeschwerde Betracht . Dr. Dr.