BESCHLUSS ZB 10 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. 10 . September beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluß 3 . Zivilsenats Einzelrichter Oberlandesgerichts 13 . August aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht Einzelrichter zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde : Gründe : Kläger ist bundesweit tätiger Sitz . hat Beklagte sellschaft Wege Verbandsklage Anspruch genommen Verwendung bestimmter Klauseln Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterlassen . Sitz Beklagten zuständige Landgericht hat Klage stattgegeben Beklagten Kosten Rechtsstreits auferlegt . Prozeßbevollmächtigter Klägers war ständig tätiger ansässiger Rechtsanwalt auch Termin Landgericht wahrgenommen hatte . Kläger Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Reisekosten   " ! DM lich Mehrwertsteuer Prozeßbevollmächtigten hat Rechtspfleger abgesetzt nur pauschale Informationskosten DM zugebilligt . gerichtete sofortige Beschwerde hat Oberlandesgericht Einzelrichter zurückgewiesen Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof zugelassen . Rechtsmittel erstrebt Kläger weiterhin Festsetzung Kosten . II . Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht Einzelrichter . 1 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beschlüsse 13 . März IX ZB Veröffentlichung vorgesehen ; 10 . April 14 . Mai ist Einzelrichter § Satz Nr. Kollegiums Verstoß Verfassungsgebot gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG getroffene Entscheidung Zulassung Rechtsbeschwerde zwar unwirksam so Rechtsmittel § Abs. Nr. Abs. statthaft ist . Entscheidung ist jedoch Zurückverweisung Einzelrichter Amts aufzuheben . 2 . grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte Ausnahmen wird Erlaß angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen Bundesgerichtshofs verwiesen Beschlüsse 16 . Oktober ; 12 . Dezember ZB 901 ; 11 . Februar ZB 10 . April . Dr. Dr.