BESCHLUSS 19 . Dezember Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Richterin Dr. 19 . Dezember beschlossen : 1 . Antrag Klägers Rechtsbeschwerdeverfahren Notanwalt beizuordnen wird abgelehnt . 2 . Rechtsbeschwerde Beschluss Hanseatischen Oberlandesgerichts 9 . Zivilsenat 20 . Oktober wird Kosten Klägers unzulässig verworfen . Gegenstandswert : bis zu € Gründe : Kläger begehrt Ersatzleistungen Beklagten bestehenden Gebäudeversicherung . Landgericht hat Klage hier Interesse abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers unzulässig verworfen . Kläger hat hiergegen persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt ausgeführt habe Rechtsanwalt gewinnen können Verfahren weiterzuführen . II . Antrag Klägers Antrag Beiordnung auszulegen ist ist begründet . § Abs. kann Partei Rechtsanwalt beig eordnet werden Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet Rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint . 1 . erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt Partei zumutbare Anstrengungen unternommen vergeblichen Be mühungen Gericht substantiiert dargelegt gegebenenfalls hgewiesen hat Senatsbeschlüsse 20 . September . 4 ; 25 . Mai . 4 ; 22 Juli juris . m.w . . fehlt hier . Vortrag Klägers ist schon entnehmen ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte . 2 . Rechtsverfolgung Klägers erscheint auch aussichtslos Rechtsbeschwerde Versäumung Beschwerdefrist unzulässig verwerfen ist . Wiedereinsetzung vorigen Stand kommt Betracht . Zwar kann Partei hrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat Fall Beste llung Notanwalts Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt werden . setzt allerdings Partei Beste llung Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen noch laufenden Frist darlegt Senatsbeschlüsse 20 . . 5 ; 25 . Mai . 5 ; 22 Juli . m.w . . hat Kläger getan . Selbst Klägers unterstellte habe Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalts gehandelt käme Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung B eschwerdefrist Betracht . setzte Pa rtei laufenden Rechtsmittelfrist nur Prozessko stellt auch Bewilligung Prozes skostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt Beschluss 23 . April . m.w . . ist hier geschehen . . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. unzulässig verwerfen Beschwerdefrist Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist § Abs. Satz § Abs. Satz § . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 20.10.2016