BESCHLUSS ZB ZB 16 . Januar Nachlasssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Auslandsaufenthalt Sinne § Abs. liegt jedenfalls dann gesetzlichen Vertreter minderjährigen Erben Beginn Frist lediglich Stunden Tagesausflug Ausland aufhält planmäßig noch selben Tag Wohnort Inland zurückkehrt . Beschluss 16 . Januar ZB 20+21/18 AG ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. 16 . Januar beschlossen : 1 . Rechtsbeschwerden Beteiligten Beschlüsse 3 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 1 . August werden zurückgewiesen . 2 . Beteiligte trägt Kosten Beschwerdeverfahren . : € Verfahren ZB € Verfahren ZB Gründe : Beteiligten streiten Erbfolge 3 . Dezember verstorbenen Heidrun Folgenden : Erblasserin so- Anordnung Umfang Testamentsvollstreckung . Erblasserin war 24 Juli vorverstorbenen verheiratet . Ehe sind Söhne Beteiligten hervorgegangen . Beteiligte ist Vater Beteiligten geboren 9 . Oktober geboren 12 . Oktober . 21 November errichtete Erblasserin handschriftliches Te stament auszugsweise folgt lautet : " … setze Söhne … je Hälfte Vorerben . Nacherbfall tritt eweils Tod Vorerben . Nacherben Sohnes bestimme gleichen Teilen E nkelkinder Beteiligte ] . Nacherben Sohnes bestimme ebenfalls gleichen Teilen Enkelkinder … jedoch nur Ableben unverheiratet kinderlos ist . Dann sollen gesetzlichen Erben Nacherben sein . Nacherben sind zugleich Ersatzerben . ordne Testamentsvollstreckung . Testamentsvollstrecker ernenne Steuerberater Herrn [ Beteiligter ] . Sollte Nacherbfall eintreten hat Testamentsvollstrecker Erbteile Enkel … verwalten . Verwaltung Erbteile hat so lange erfolgen Enkel 25 . Lebensjahr vollendet haben . hat jährlichen Überschüsse Nachlasses Ablauf ersten Monate folgenden Jahres jeweils unverzüglich Erben Verhältnis Erbteile auszuzahlen . kann eigenem Ermessen bereits vorab monatliche Vorschüsse Erben gleichen Te ilen auszahlen . ist Beschränkungen § befreit . Streitfall entscheidet Testamentsvollstrecker billigem pflichtgemäßem Ermessen allein . " Testament wurde 28 . Dezember Nachlassgericht eröffnet . selben Tag wurde Übersendung Testamentsabschrift Beteiligten verfügt . 19 . Januar wurden auch Nacherben Abschriften Testaments übe rsandt . 23 . Januar beantragte Beteiligte Testamentsvollstrecker Erteilung Erbscheins Beteiligten Vorerben je ausweist . notarieller Urkunde 7 . Februar schlugen Beteiligten Erbschaft Erblasserin Testament eingesetzte Vorerben . Ausschlagung erfolgte Berufung Abs. . Beteiligten wiesen ferner Ausschlagung nur Berufungsgrund testament arisch eingesetzte Vorerben beziehe Fall jetzt später gesetzliche Erben berufen würden Erbschaft annä hmen . notarieller Urkunde 23 . Februar schlug Beteiligte Erbschaft Erblasserin Testament eingeset zter Nacherbe zugleich auch Ersatzerbe somit Vollerbe Betracht kommenden Berufungsgründen Bedingung . Schreiben 16 . März Beteiligten Ehefrau wies Nachlassgericht Ausschlagung Erbschaft Vorerben Beteiligten angefallen sein dürfte . Urkunde 6 . September schlugen Beteiligte Ehefrau gesetzliche Vertreter Beteiligten Erbschaft Erblasserin Testament eingesetzter Nacherbe zugleich auch Ersatzerbe somit Vollerbe Betracht kommenden Berufungsgründen edingung . Eintritt Volljährigkeit genehmigte Beteiligte 17 . Oktober Erbausschlagung . 26 . Oktober beantragten Beteiligten Erteilung gemeinschaftlichen Erbscheins Grundlage g esetzlicher Erbfolge testamentarischen Erben sämtlich Au sschlagung erklärt hätten . Beteiligte änderte Schreiben 26 . Februar Antrag dahingehend Beteiligte Erbe geworden sei Beteiligten gesetzliche Erben je . 8 . März ergänzte Beteiligte Erbscheinantrag Anordnung Testamentsvollstreckung Erbschein aufzunehmen sei . Beteiligten sind Auffassung Beteiligte habe Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen . hätten 18 . März zusammen Beteiligten Tagesausflug befunden Mitteilung Nachlassgerichts Ausschlagung Vorerben Hause Post angekommen Mutter Beteiligten entgegengenommen worden sei Beteiligten telefonisch unterrichtet habe . Noch selben Tag seien Beteiligten geplant zurückgekehrt . Beteiligten vertreten Auffassung Ausschlagung Beteiligten gelte Sechsmonatsfrist § Abs. so gesetzliche Erbfolge eingetreten sei . Insoweit entfalle auch Bedürfnis Erblasserin angeordnete Testamentsvollstreckung . Nachlassgericht hat undatierten Beschlüssen Verfahren Begründung Antrags 26 . Oktober Erteilung Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt rachtet Verfahren Antrag Beteiligten Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen . Beschwerden Beteiligten hat Oberlandesgericht Beschwerden einheitlichen Verfahren förmliche Verbindung entschieden hat Antrag Beteiligten Erteilung Erbscheins Zurück weisung weitergehenden Beschwerde zurückgewiesen Antrag Beteiligten Nachlassgericht angewiesen Testamentsvollstrec kerzeugnis erteilen . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgt Beteiligte zuletzt gestellten Anträge . II . zulässigen Rechtsbeschwerden haben Sache Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt Testament blasserin 21 November sei wirksam . Gesetzliche Erbfolge sei eingetreten . Beteiligte habe gemäß § wirksam ausgeschlagen . Maßgebliche Personen Kenntnis ankomme seien Beteiligte Ehefrau gesetzliche Vertreter . Ausschlagung Erbschaft Beteiligten hätten gesetzlichen Vertreter spätestens 18 . März Kenntnis erlangt . Beteiligte habe Kenntnis bereits Tag gehabt Erbschaft ausgeschlagen habe . Ehefrau habe spätestens 18 . März Kenntnis erlangt . Zeitpunkt Kenntniserlangung hätten gesetzliche Vertreter eweils aufgehalten . Auch Berufungsgrund hätten spätestens 18 . März Kenntnis erlangt . Beteiligten seien Ausschlagungserklärung ergebe Testament sinhalt Ausschlagung Folge Söhne rückten bereits vorher bekannt gewesen . sei unerheblich Kenntnis gerade formalen Position gesetzlicher Vertreter Beteiligten erlangt habe . sei Auslandsaufenthalt Beteiligten 18 . März auch geeignet gewesen Sechsmonatsfrist § Abs. Gang setzen . Jedenfalls Fällen Auslandsaufenthaltes Stunden Übernachtung sei Aufenthalt Sinne Abs. auszugehen . Besondere Erschwernisse Auslandsaufenthalt Verlängerung Frist gemäß § Abs. rechtfertigten lägen . Anderenfalls bestünde Gefahr Missbrauch Tür Tor geöffnet wäre . Auch Bete iligten beantragte sei erteilen Beteiligten Beteiligten gesetzliche Erben je geworden seien . Vielmehr stehe umfassende Ersatzerben einsetzung Enkelkinder Testament . Schließlich sei angeordnete Testamentsvollstreckung Dauervollstreckung verst ehen Vorerbfall beginnen solle . Erblasserin habe ganz allgemein Testamentsvollstreckung angeordnet . sei erkennbar wichtig gewesen Vermögen Familie bleiben solle . Anordnung Testamentsvollstrecker Nacherbfall Erbteile Enkel Vollendung 25 . Lebensjahres verwalten solle sei allein zeitliche Begrenzung verstehen . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Verfahren ZB Erbscheinerteilung Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Erbscheinantrag Beteiligten unbegründet ist gesetzliche Erbfolge unwirksamen Erbausschlagung Beteiligten Nacherben/Ersatzerben eingetreten ist . § Abs. kann Ausschlagung nur Wochen erfolgen . Frist beginnt Zeitpunkt Erbe Anfall Grund Berufung erlangt § Abs. Satz . Ist Erbe Verfügung berufen beginnt Frist Bekanntgabe Verfügung Todes Nachlassgericht § Abs. Satz . Frist beträgt Monate Erblasser letzten Wohnsitz nur Ausland gehabt hat Erbe Beginn Frist Ausland aufhält § Abs. . Kenntnis setzt zuverlässiges Erfahren maßgeblichen Umstände fgrund Handeln erwartet werden kann . Irrtum Bereich Tatsachen kann Kenntnis Sinne ebenso verhindern irrige rechtliche Beurteilung Gründe vornh erein Hand weisen sind Senatsurteil 5 Juli juris . ] . minderjährigen Erben hier Beteiligten Zeitpunkt Bekanntgabe Schreibens Nachlassgerichts 16 . März kommt Kenntnis gesetzlichen Vertreters . Frist Ausschlagung bschaft beginnt Fällen erst Zeitpunkt letzte gesetzlichen Vertreter erstmals Kenntnis Anfall Grund Berufung erlangt hat juris . . ; 7 . Aufl . . 15 ; Staudinger/Otte § . 14b ; . 13 . Aufl . . . auch Ausschlagung Erbschaft nur gesetzliche Vertreter gemeinsam erfolgen kann vgl. 7 . Aufl . § . ist sachgerecht Zeitpunkt Beginn Ausschlagungsfrist einheitlich festz usetzen . Nur so kann vermieden werden etwaige Kommunikation sschwierigkeiten Eltern Lasten Minderjährigen g ehen . Grundsätze hat Beschwerdegericht Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt . Beschwerdegericht Zusammenhang angenommen hat Beteiligten sei erforderliche Kenntnis Berufungsgrund bereits 18 . März vorhanden gewesen kann offenbleiben Allgemeinheit gefolgt werden kann . entschieden werden muss insbesondere Frage Kenntniserlangung Berufungsgrund formalisierte Betrac htungsweise abzustellen ist vgl. etwa -9- juris . f. Beschwerdegericht vorliegenden Fall ausgeht maßgebend ist gesetzliche Vertreter tatsächlich Kenntnis erhalten hat . Ausführungen kommt schon entscheidungserheblich Beschwerdegericht selbst ausgeht Beteiligte Ehefrau gesetzliche Vertreter jedenfalls spätestens 18 . März Kenntnis Anfall Erbschaft Berufungsgrund hatten Sechsmonatsfrist § Abs. Anwendung finde . Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt Aufenthalt Beteiligten Stunden 18 . März Anwendung § Abs. Folge hat . Verlängerung Ausschlagungsfrist Wochen Monate letztem Wohnsitz Erblassers Ausland Au fenthalt Erben Ausland soll besonderen Schwierigkeiten Rechnung tragen derartigen Fällen Klärung Frage entstehen können Erbschaft angenommen ausgeschlagen werden soll vgl. OLG juris . ] ; 13 . Aufl . . . minderjährigen Erben kommt Auffassung Rechtsbeschwerde Auslandsaufenthalt gesetzlichen Vertreters aaO ; Staudinger/Otte § . 5 ; 7 . Aufl . . . Hält hier maßgeblichen Zeitpunkt nur gesetzlichen Vertreter Ausland so genügt bereits Anwendung § Abs. Staudinger/ Otte aaO ; aaO ; aaO ; § . . ergibt Berücksichtigung bereits Auslandsaufenthalt gesetzlichen Vertreters rschwerten Kommunikation längeren Prüfung Frage Erbschaft angenommen sgeschlagen werden soll . Begriff Aufenthalts Sinne § Abs. fassen ist wird einheitlich beurteilt vgl. Schlünder 4 . Aufl . § . 1 ; 13 . Aufl . . 4 ; 7 . Aufl . . 29 ; Staudinger/Otte § . 5 ; Hönninger 8 . Aufl . . 13 ; NK-BGB/Ivo 5 . Aufl . . . Maßgebend Begriff Aufenthalts Sinne § Abs. sind einerseits Verhältnis anderen vergleichbaren Begrifflichkeiten andererseits Sinn Zweck gesetzlichen Regelung . Gesetz stellt § Abs. Erblasser letzten Wohnsitz Ausland Erben nur Aufenthalt . Wohnsitz ist gemäß § Abs. Ort Person ständig niederlässt . Wohnsitz wird aufgehoben Niederlassung Willen aufgehoben wird aufzugeben § Abs. . Begriff Aufenthalts unterscheidet Woh Wille Aufenthaltsort Mittelpunkt Schwerpunkt Lebensverhältnisse machen erforderlich ist 13 . Aufl . § . ; Vorbem . § . . Grundlage ist weitgehend anerkannt schlichten Aufenthalt tatsächliches Verweilen bestimmten Ort gewissen Verweilda genügt vgl. aaO aaO ; Staudinger/ EGBGB Art . . 47 ; Palandt/Ellenberger . Aufl . . 2 ; MünchKomm-BGB/v . 7 . Aufl . Art . . . . Ausgehend ist Begriff Aufenthalts Sinne § Abs. sodann Sinn Zweck Vorschrift bestimmen . will oben dargelegt Kommunikationsproblemen Rechnung tragen Erben ergeben Zeitpunkt Fristbeginns Ausland aufhält also maßgeblichen Informationen tatsächliche rechtliche Auswirkungen nur besonderen Schwierigkeiten erlangen kann . Beschwerdegericht hat Grundlage zutreffend erkannten Begriffs Aufenthalts Sinnes Zwecks rechtsfehlerfrei angenommen Tagesausflug Beteiligten 18 . März genügt längere Frist § Abs. Gang setzen . Jedenfalls Fall vorliegenden gesetzliche Vertreter Erben lediglich geplanten Ausflug Stunden unmittelbar enachbarte Ausland hier unternommen hat sodann noch selben Tag ebenfalls geplant wieder zurückzukehren besteht verlängerte Ausschl agungsfrist § Abs. Rechtfertigung . ist ersichtlich wird auch nachvollziehbar dargelegt besond eren Kommunikationsschwierigkeiten hier Beteiligten Ehefrau weiterer gesetzlicher Vertreterin Bete iligten Entscheidung gegeben hat Erbschaft auch Beteiligten ausschlagen . bestand Rückkehr Beteiligten hinreichend Zeit Gelegenheit . Auffassung Beschwerde kann Besti mmung Begriffs Aufenthalts auch Rechtsprechung anderen gesetzlichen Vorschriften zurückgegriffen werden . etwa Bundesgerichtshof Begriff Aufenthaltsortes Si § Abs. . hat genügen lassen hende kurzfristige Anwesenheit Schuldners Durchreise genügen kann Beschluss 17 Juli . ergibt Besonderheiten Vollstreckungsrechts . Vorschrift wollte Gerichtsvollzieher ermöglichen eidesstattliche Versicherung dort abzunehmen Schuldner Zeitpunkt Auftragserteilung Wohnsitz Ermangelung Aufenthaltsort hat . effektive Zwangsvollstreckung gewährleisten müssen auch bereits kurzfristige Aufenthalte genügen . ist Regelungszweck Abs. vergleichen . Ebenfalls vergleichbar ist § Abs. . ergangene Rechtsprechung . bestimmte örtliche Zuständigkeit Wohnsitz Erblasser Zeit Erbfalles hatte . Fehlte inländischer Wohnsitz war Gericht zuständig Bezirk Erblasser Zeit Erbfalls Aufenthalt hatte . Begriff Aufenthalts Sinne Norm war weit verstehen so auch nur kurze Ve rweildauer Erblassers bestimmten Ort Tod genügte Zuständigkeit inländischen Gerichte begründen vgl. etwa juris . ] : Tage Hospiz ; OLG juris . ] : Krankenhausaufenthalt ; 126 ; Tod Erbla ssers ausländischem Wohnsitz Reise inländ ischen Krankenhaus ; ferner juris . ] ; KG 434 : Tod Erblassers Durchreise . geringen Anforderungen Aufenthaltsbegriff § Abs. . rechtfertigten Sinn Zweck Vorschrift Zuständigkeit inländischer Nachlassgerichte auch Erblasser ausländischem Wohnsitz begründen . besteht etwa Eröffnung letztwilliger Verfügungen Sicherungsmaßnahmen Ermittlung Erben praktisches Bedürfnis . Auch Sinn Zweck Vorschrift ist Regelungsgehalt § Abs. vergleichbar . Erfolg macht Rechtsbeschwerde Ergebnis ferner geltend verspätete Ausschlagung Beteiligten sei jedenfalls Anfechtung Sinne § auszulegen . kann Versäumung Ausschlagungsfrist gleicher Weise Annahme angefochten werden . Auch ist vornherein ausgeschlossen unwirksamen etwa verspätet erfolgten Ausschlagungserklärung Anfechtung Erbschaftsannahme Versäumung Ausschlagungsfrist sehen § . 11 ; Palandt/Weidlich 78 . Aufl . . . Anfechtung berechtigender Irrtum Sinne § Abs. kann ferner liegen Beteiligter fehlenden Ausschlagungsfrist verstreichen lässt Bestehen Lauf Rechtsfolgen Ablaufs irrt 10 . Juni Rn . 9 ; Schleswig . f. ; OLG [ juris . . Beteiligte Ehefrau Entscheidung 1 . August Kenntnis tatsächlichen Ablauf Ausschlagungsfrist hatten rechtsirrig Anwendbarkeit Sechsmonatsfrist § Abs. ausgingen kann offenbleiben . steht jedenfalls etwaiger Irrtum Beteiligten Ehefrau kausal Versäumung geworden ist . Anfechtung Fristver säumung § § Abs. setzt Kausalität Irrtums Abgabe Willenserklärung . ist objektive Wertung vorzunehmen Zeitpunkt Ablaufs Ausschl gungsfrist abstellt vgl. Senatsbeschluss 10 . Juni . . hat Rechtsbeschwerdeführer vorgetragen hätten Beteiligen Kenntnis kurzen Ausschl agungsfrist gehabt so hätten Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen . Ausschlagung hätte erforderliche Zustimmung Familiengerichts entgegengestanden . wäre unterstellte Ve rsagung Genehmigung gerichtsbekannten Dauer hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs Eintritt Volljährigkeit Beteiligten rechtskräftig geworden . hätte Familiengericht Ausschlagung genehmigen müssen . hätte oliert finanziellen Vorteil Erbschaftsanfalls abheben dürfen Blick nehmen müssen Anfall Einvernehmen Familie nachhaltig gestört worden wäre . Beteiligte hätte Pflichtteilsansprüchen Beteiligten ausgesetzt gesehen . Ausführungen Beteiligten erstmals Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen beruhen indessen reinen Spekulati onen sind unerheblich . Hätten Beteiligte Ehefrau laufenden Sechswochenfrist § Abs. Ausschlagung Beteiligten erklärt so hätte seinerzeitigen Minderjährigkeit Genehmigung Familiengerichts erfordert § Abs. Satz . ist ersichtlich Familiengericht Ausschlagung Ausschlagung Beteiligten nunmehr eingetretenen Vollerbenstellung Beteiligten hätte genehmigen müssen . Nachlass Erblasserin ist werthaltig . bloße Belastung Pflichtteilsansprüchen behauptete gestörte familiäre Verhältnis musste Familiengericht jedenfalls zwingend Genehmigung Ausschlagung veranlassen . Ausführungen Rechtsbeschwerde möglichen Dauer Rechtsbehelfsverfahrens Ve rsagung Ausschlagung beruhen ebenfalls bloßen Mutmaßungen . Anfechtung Versäumung Ausschlagungsfrist kommt mithin bereits feststehender Kausalität Irrtums rsäumte Ausschlagungsfrist Betracht . gesamte hier vorgetragene Sachverhalt Auslandsaufenthalts Beteiligten 18 . März erst kurz Volljährigkeit Beteiligten erklärten Erbausschlagung Beteiligten Ehefrau nachträglichen Genehmigung Volljährigkeit Beteiligten beruht möglichen Versagung Genehmigung Ausschlagung Familiengericht entgehen . Beteiligten haben unumwunden eingeräumt Ziel gesamten Ausschlagungen gewesen sei Testament Erblasserin Vorerbeneinsetzung Beteiligten Nacherbeneinsetzung Beteili gten umgehen Ergebnis gewünschten Allei nerbenstellung Beteiligten gelangen vgl. Schriftsatz 27 . Juni f. Akte . Beschwerdegericht spricht hier ausdrücklich kollusiven Zusammenwirken hat Rechtsgründen beanstanden wäre Umgehungsversuch festgestellt . Verfahren ZB Erfolg bleibt auch weitere Rechtsbeschwerde Beteiligten Stattgabe Antrags Beteili gten Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnisses richtet . Beschwerde vertritt Auffassung Anordnung stamentsvollstreckung greife Erbfolge Gesetz richte . ist indessen wirksamer Erbausschlagung Beteiligten oben Einzelnen dargelegt Fall . weiteren Ausführungen Beschwerdegerichts Anordnung Testamentsvollstreckung Auslegung Umfangs werden Rechtsbeschwerde Recht angegriffen . . Kostenentscheidung Rechtsbeschwerdeverfahren beruht § FamFG . Felsch Dr. Prof. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung undatiert OLG Entscheidung 01.08.2018 AG Entscheidung undatiert Entscheidung 01.08.2018