BESCHLUSS 14 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : § Fc Ist Frist Berufungsbegründung richtig errechnet Eintragung Fristenkalender Anwaltsbüros Handakte erledigt notiert muss Anwalt Eintragung Fristenkalender noch persönlich überprüfen . Beschluss 14 . Juni ZB IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. 14 . Juni beschlossen : Rechtsbeschwerde Kläger wird Beschluss 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . März aufgehoben . Klägern wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewährt . Sache wird erneuten Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden hat . Streitwert : 106.885,07 € Gründe : Kläger verlangen Beklagten Rückzahlung Höhe € . Landgericht hat Klage gewiesen . 2 . Dezember zugestellte Urteil wurde rechtzeitig Berufung eingelegt . Begründet wurde jedoch erst 7 . Februar eingegangenen Schriftsatz zugleich Wiedereinsetzung vorigen Stand 2 . Februar abgelaufene Frist Berufungsbegründung beantragt wurde . Kläger haben vorgetragen Kanzlei Prozessbevollmächtigten habe erfahrene bewährte Bürovorsteherin Zustellung landgerichtlichen Urteils Berufungsbegründungsfrist jeweils dazugehörigen Vorfristen zutreffend errechnet Urteilsausfertigung gehefteten Zettel notiert . Fristen seien zugleich Fristenkalender eingetragen worden Ausnahme Berufungsbegründungsfrist Eintragung unerklärlichen Gründen unterblieben sei . Zettel Urteilsausfertigung Handakte geheftet war sei jedoch 2 . Februar ablaufende Berufungsbegründungsfrist Zeichen Eintragung Fristenkalender Haken Zusatz " not . " versehen worden . Sachverhalt hat Bürovorsteherin Eides versichert . Prozessbevollmächtigte Kläger hat weiter vorgetragen sei 24 . 28 . Januar Urlaub gewesen ; Vorfrist Berufungsbegründung 26 . Januar ablief habe Berufung schon Urlaub begründet Entwurf Berufungsbegründung Klägern Stellungnahme 31 . Januar Hinweis übersandt Endfassung 2 . Februar Gericht sein müsse . 1 . Februar sei Antwort Kläger Kanzlei eingegangen . Endfassung dann 2 . Februar Berufungsgericht gefaxt worden sei habe einzig gelegen Frist Fristenbuch eingetragen gewesen sei . Fristversäumnis sei Aufarbeitung urlaubsbedingten Arbeitsrückstaus erst 7 . Februar aufgefallen . Berufungsgericht hat Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand zurückgewiesen Berufung Kläger unzulässig verworfen . haben Kläger rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. § § Abs. Satz Abs. Satz statthaft . ist Abs. Nr. Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zulässig . 1 . Berufungsgericht hat offen gelassen Prozessbevollmächtigten Klägerin Verschulden Überwachung Bürovorsteherin vorzuwerfen sei . Jedenfalls habe Pflicht eigenverantwortlichen Prüfung richtigen Eintragung Fristendes Bezug Berufungsbegründungsfrist verletzt . Handakte habe 26 . Januar notierten Vorfrist Rückkehr Urlaub Montag 31 . Januar vorgelegen . Bearbeitung Ablauf Berufungsbegründungsfrist Mittwoch 2 . Februar habe zurückstellen wollen habe Eintragung Frist Bürovorsteherin Fristenkalender kontrollieren müssen . Hätte getan wäre aufgefallen Ende Berufungsbegründungsfrist überhaupt Kalender eingetragen war . hätte Fristversäumnis vermieden werden können . 2 . Rechtsauffassung weicht Berufungsgericht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . hat Rechtsanwalt zwar Einhaltung Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich prüfen Handakten Bearbeitung fristgebundenen Prozesshandlung hier vorgelegt werden . Pflicht erstreckt auch zutreffend errechnete Fristende Fristenkalender notiert worden ist . kann Rechtsanwalt jedoch grundsätzlich Prüfung Erledigungsvermerks Handakte beschränken . Ist Erledigung Eintragung Fristenkalender hier ordnungsgemäß Handakte vermerkt drängen insoweit Zweifel braucht noch überprüfen Fristende auch tatsächlich Fristenkalender eingetragen ist vgl. Beschluss 22 . September 1 ; Urteil 1 Juli ZR ; Beschlüsse 14 . Oktober ZB dokumentiert ; 22 . Januar VersR ; 21 . April ZB FamRZ 2 ; 1 . Dezember FamRZ ; Zöller/Greger 25 . Aufl . Rdn . Stichwort Fristenbehandlung ; . Wollte Berufungsgericht folgen würde zulässige Einschaltung Bürokräften Fristenüberwachung weitgehend sinnlos Rechtsbeschwerde Recht hervorhebt . 3 . andere Rechtsauffassung ist auch Beschluss Bundesgerichtshofs 5 November entnehmen Berufungsgericht stützt . dort heißt Rechtsanwalt ordnungsgemäßer Erfüllung Prüfungspflicht Widerspruch persönlich bestimmten Handakten notierten Fristenkalender festgehaltenen Fristende offenkundig geworden wäre ergibt Entscheidung Handakten Rechtsanwalt errechneten Fristende Vermerk befunden hätte neue Frist auch Fristenbuch notiert sei . Anders vorliegenden Fall kann auch dann liegen Rechtsanwalt Vorfrist vorgelegte Akte Ablauf Hauptfrist Eintragung Fristenbuch prüft Tage kurz Ende Hauptfrist unbearbeitet lässt vgl. 17 . Juni . Hier fiel Ablauf Vorfrist Urlaubszeit ; Prozessbevollmächtigte Kläger hatte Berufungsbegründung schon Antritt Urlaubs entworfen Klägern Stellungnahme Hinweis zugesandt Schriftsatz müsse Endfassung 2 . Februar Gericht sein . kommt Ausdruck Ablauf Berufungsbegründungsfrist überprüft hatte Handakte auch Fristenbuch vermerkt war . . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Bedenken Berufungsgerichts Wiedereinsetzung vorigen Stand greifen . sind auch hinreichenden Anhaltspunkte sonstiges Verschulden Prozessbevollmächtigten Kläger erkennbar insbesondere Organisation Fristenkontrolle vgl. Beschluss 5 . Februar ZB a-c Überwachung Bürovorsteherin . Prozessbevollmächtigte Kläger hat ergänzend vorgetragen stattlich versichert etwa zweimal Woche prüfe Kanzlei tätige Anwalt stichprobenartig Handakten notiert abgehakten Fristen auch tatsächlich Fristenbuch eingetragen seien ; Beanstandungen hätten bisher nie ergeben . fehlt Anhalt Bürovorsteherin Erledigung Handakte etwa auch anderen Fällen unmittelbarem Zusammenhang Eintragung Fristenbuch vermerkt hätte vgl. Beschluss 5 . Februar aaO . Mithin haben Kläger glaubhaft gemacht Frist rufungsbegründung eigenes § Abs. zuzurechnendes Verschulden Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist . war Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewähren . wird angegriffene Beschluss Berufungsgerichts Berufung unzulässig verworfen wird gegenstandslos . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 30.11.2004 Entscheidung