BESCHLUSS ZB 8 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter 8 . September beschlossen : 1 . Rechtsbeschwerde 1 . Zivilkammer Landgerichts Rottweil 19 . April wird Kosten Beschwerdeführers verworfen . 2 . Antrag Beschwerdeführers Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Rechtsbeschwerde wird verworfen . 3 . Antrag Beschwerdeführers Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen . Gründe : Amtsgericht hat Beschwerdeführer Zahlung rückständiger Krankenversicherungsprämien verurteilt Widerklage abgewiesen . Urteil wurde Beschwerdeführer 14 . September zugestellt . früherer Prozessbevollmächtigter legte Abend 13 . Oktober Donnerstag Berufung Amtsgericht anderntags Übersendung Akten Landgericht verfügte . Dort trafen Montag 17 . Oktober . nunmehr angefochtenen Beschluss 19 . April Beschwerdeführer zugestellt 24 . April verwarf Landgericht Berufung verspätet lehnte Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist . Wiederum Amtsgericht legte Beschwerdeführer 19 . Mai vorgenannten Beschluss " gesetzlich möglichen Rechtsmittel " . Landgericht wurden Akten Bundesgerichtshof zugeleitet 31 . Mai eintrafen . Verfügung 1 . Juni Beschwerdeführer zugegangen 3 . Juni wurde Ablauf Frist Einlegung hier allein statthaften Rechtsbeschwerde hingewiesen Rechtsmittel Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse . Beschwerdeführer hat Wiedereinsetzung Versäumung Frist Einlegung Rechtsbeschwerde ferner Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt . trägt früherer Prozessbevollmächtigter sei Ausland verzogen Januar mehr erreichbar . II . Anträge haben Erfolg . 1 . hier § § Abs. Satz Abs. Satz Nr. allein statthafte Rechtsbeschwerde Berufung verwerfenden Beschluss ist unzulässig § Abs. Satz . Beschwerdeschrift ist Monatsfrist § Abs. Satz Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof eingegangen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet § Abs. Abs. Satz . 2 . Beschwerdeführer anwaltliche Hilfe verfasste Wiedereinsetzungsgesuch Versäumung Beschwerdefrist ist § § Abs. Abs. Abs. Satz vorgeschriebenen Form erhoben unzulässig . versäumte Prozesshandlung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerdeschrift hat Beschwerdeführer Schreiben 1 . Juni erteilten ebenfalls 3 Juli abgelaufenen Monatsfrist § Abs. Satz nachgeholt . 3 . Prozesskostenhilfegesuch war schon sen Beschwerdeführer § Abs. Angaben persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht insbesondere vorgesehenen amtlichen Vordrucks bedient hat § Abs. . Dr. Felsch Vorinstanzen : AG Freudenstadt Entscheidung LG Rottweil Entscheidung 19.04.2006