BESCHLUSS ZB 21 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter 21 . September beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . Februar wird Kosten Klägers unzulässig verworfen . Wert : € Feststellungsabschlag % Gründe : Kläger hat Feststellung begehrt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist Beklagte Zahlung rückständiger Versicherungsleistungen Anspruch genommen . Landgericht hat Klage abgewiesen . hat Kläger zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte rechtzeitig Berufung eingelegt ; Ablauf Frist Begründung Rechtsmittels wurde Büro richtig 6 . Dezember notiert . Antrag Prozessbevollmächtigten verlängerte Vorsitzende Berufungssenats Frist Berufungsbegründung insgesamt nate Wochen " ; endete nunmehr 3 . Januar . Erkrankung Bürovorsteherin beauftragte Prozessbevollmächtigte Eintragung neuen Frist Auszubildende zweiten Lehrjahr . löschte bisherige Frist trug Ablauf verlängerten Frist versehentlich 10 . Januar Vorfrist 3 . Januar . Antritt 4 . Januar dauernden Weihnachtsurlaubs besprach Prozessbevollmächtigte anstehenden Fristen Bürovorsteherin ließ 3 . Januar vermerkte Vorfrist Kalender streichen Berufungsbegründung damaligen Zeitpunkt Wesentlichen vorbereitet war . Urlaubsrückkehr reichte Prozessbevollmächtigte Berufungsbegründung Datum 7 . Januar Gericht . Hinweises Vorsitzenden 28 . Januar sei beabsichtigt Rechtsmittel Versäumung Frist Berufungsbegründung § Abs. unzulässig verwerfen beantragte Prozessbevollmächtigte 8 . Februar eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung vorigen Stand . Auszubildenden handele zuverlässige Mitarbeiterin stichprobenartig überprüft regelmäßig Berechnung Eintragung Fristen betraut sei Fehler unterlaufen sei . Berufungsgericht hat Rechtsmittel unzulässig verworfen Kläger beantragte Wiedereinsetzung versagt . gemäß § Abs. zuzurechnende Verschulden Prozessbevollmächtigten liege jedenfalls 3 . Januar eingetragene Vorfrist Hinblick Urlaubsabwesenheit habe streichen lassen . Sinn Vorfrist bestehe Einhaltung Hauptfrist sichern ; Vorlage Akten sei Rechtsanwalt eigenverantwortlichen Fristenprüfung aufgefordert . Erst recht gelte zuvor Auszubildende Notierung Frist beauftragt worden sei . Hätte Prozessbevollmächtigte Urlaubsantritt Frist Zwecke Eintragung geänderten Vorfrist geprüft wäre unrichtige Berechnung Frist Berufungsbegründung aufgefallen . wendet Kläger Rechtsbeschwerde . Berufungsgericht habe Sorgfaltspflichten Rechtsanwalts Notierung Streichung Fristen verkannt . gebotene Kontrollaufwand sei Bürovorsteherin Auszubildenden gleich hoch Praxis Anwaltsbüros gar vermeiden lasse auch Auszubildender Fristen notiere . Habe Vergangenheit zuverlässig erwiesen dürfe Rechtsanwalt Richtigkeit Fristeneintragung verlassen . Beibehaltung Vorfrist sei entbehrlich gewesen fristgebundene Schriftsatz Wesentlichen fertig gestellt gewesen sei . Vorfrist sei Selbstzweck diene allein Rechtsanwalt anstehende hier bereits vorbereitete Prozesshandlung hinzuweisen . II . § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig Voraussetzungen § Abs. gegeben sind . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Nr. noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Nr. . begehrte Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Berufungsbegründung war Kläger schon versagen vorgesehene Wiedereinsetzungsfrist gewahrt hat . verbundenen Rechtsfragen sind höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ; kommt . 1 . Wiedereinsetzung muss Monats beantragt werden Partei verhindert ist Frist Begründung Berufung einzuhalten § Abs. Satz . beginnt Wiedereinsetzungsfrist Tage Hindernis behoben ist § Abs. . ist erst Kenntnis wahren Sachverhalts Fall . Vielmehr ist Hindernis behoben Fortbestehen Ursache Verhinderung mehr unverschuldet ist Beschlüsse 14 Juli ZB § Abs. Fristbeginn ; 31 . Januar ZB VersR ; 18 . Oktober FamRZ ; 16 . September BGH-Report . Frist Wiedereinsetzung läuft Zeitpunkt beauftragte Rechtsanwalt Anwendung gegebenen Umständen erwartenden Sorgfalt eingetretene Säumnis hätte erkennen können Beschlüsse 14 Juli aaO ; 31 . Januar aaO . war Prozessbevollmächtigten Klägers spätestens 7 . Januar Fall . Frist Wiedereinsetzung endete somit 7 . Februar ; einsetzung beantragende Schriftsatz ist erst 8 . Februar verspätet Gericht eingegangen . 2 . Rechtsanwalt muss fristwahrenden Prozesshandlungen selbständig eigener Verantwortung prüfen betreffende Frist richtig ermittelt eingetragen ist . besteht jedenfalls dann Sache Vorbereitung Rechtsmittelbegründung vorgelegt wird . ist Feststellungen Berufungsgerichts Prozessbevollmächtigten Klägers Urlaubsrückkehr geschehen Schriftsatzdatums Berufungsbegründung bereits zuvor Wesentlichen entworfene Rechtsmittelbegründung 7 . Januar erneut bearbeitete . hätte spätestens Gelegenheit Zulässigkeitsvoraussetzungen beabsichtigte Prozesshandlung klären müssen ; Aufgabe konnte alltägliche routinemäßige Büroarbeiten hinausgehend Personal übertragen Beschlüsse 12 November VersR ; 14 Juli aaO ; 31 . Januar aaO ; 11 . Dezember ZB VersR ; 16 . September aaO . durfte verlassen Personal Fristende richtig ermittelt festgehalten hatte . treten Umstände Einzelfalles : Prozessbevollmächtigte hatte Eintragung bestimmten Tag " insgesamt Monate Wochen verlängerten Frist Auszubildenden übertragen ; spätere Kontrolle Bürovorsteherin Prozessbevollmächtigte selbst hat stattgefunden . Auszubildenden gleichfalls unrichtig eingetragene Vorfrist hatte Prozessbevollmächtigte streichen lassen neue Vorfrist einzutragen zumindest vergewissern notierte Hauptfrist richtig berechnet war . Vorlage Akte bestand Prozessbevollmächtigte besonderem Maße Veranlassung Berechnung Eintragung Hauptfrist erstmals Richtigkeit überprüfen . pflichtgemäßer Fristenkontrolle wäre sodann aufgefallen Frist Berufungsbegründung bereits verstrichen war . Fristenkontrolle schon zuvor unterlassen hat war Ursache Verhinderung spätestens 7 . Januar mehr unverschuldet . 3 . Gründe Kläger Versäumung Frist § Abs. Satz Amts Wiedereinsetzung gewähren Abs. Satz Halbs . sind gegeben . Dr. Felsch