BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 212/99 BESCHLUSS vom 20. Februar 2002 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 durch die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 1999 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 26.831 € (= 52.478 DM) Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Zwar teilt der Senat nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Kündigungsrecht ergebe sich aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Ein Recht zur Kündigung ergab sich aber aus § 542 Abs. 1 BGB a.F., weil die Vermieterin Räume zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr zur Verfügung stellen konnte, nachdem sie das Umfeld, das von dem vermieteten Raum nicht abgetrennt war, in einen Lagerraum umgewandelt hatte. Gerber Weber-Monecke Ahlt Wagenitz Vézina