BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 151/05 vom 26. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen, 10. in weil Zivilsenats Hamburg die vom Rechtssache des Hanseatischen 4. August 2005 weder wird grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, ob sich auch die Schadensbemessung hier nach deutschem Recht richtet (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), kann dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, dass ihre Abnehmer nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen zu den vorgenommenen Kürzungen berechtigt waren. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 118.625 € Hahne Fuchs Vézina Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2004 - 404 O 46/03 OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 10 U 66/04 - Ahlt Dose