BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 104/00 vom 5. Juli 2000 in der Familiensache -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, WeberMonecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 600 DM. Gründe: Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch sein Einwand, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kosten der Auskunftserteilung wegen der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Wertes bzw. Wertzuwachses der ererbten Grundstükke nicht unbeträchtlich sein würden, worauf er das Oberlandesgericht schriftsätzlich hingewiesen habe, hat keinen Erfolg. Denn gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB ist er nur verpflichtet, über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Dabei muß der Auskunftsverpflichtete den Auskunftsberechtigten lediglich durch Angabe der zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in die Lage versetzen, -3- den Wert des Endvermögens ungefähr selbst berechnen zu können (Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 Endvermögen 1). Eine darüber hinausgehende Verurteilung zur Wertermittlung im einzelnen enthält das amtsgerichtliche Urteil schon mangels eines zusätzlichen Antrags der auskunftsberechtigten Ehefrau gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. Soweit sich im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung die Formulierung findet, über den zum Stichtag erzielten "Zugewinn" Auskunft zu erteilen, muß dies im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen gelesen werden, wo die Auskunftspflicht auf das Endvermögen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB) bezogen ist, somit keine Verpflichtung zur Wertermittlung enthalten ist. Selbst wenn aber eine Verpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB in Rede stünde, wäre der auf Wertermittlung in Anspruch Genommene nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande wäre. Dritte Personen, insbesondere einen Sachverständigen, bräuchte er nicht zu beauftragen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 Wertermittlung 1). Blumenröhr Hahne Weber-Monecke Sprick Wagenitz