BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 452/17 vom 27. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:271118BXIZR452.17.0 -2- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass sich ein Darlehensvertrag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, sind für Streitwert und Beschwer die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris, vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2 und vom 18. September 2018 - XI ZR 703/17, juris Rn. 2). 2 Da vorliegend bis zum Widerruf Tilgungsleistungen auf das allein streitgegenständliche Zwischendarlehen nicht erbracht wurden (GA I 3 Abs. 5), ist auf die monatlichen Zinsraten in Höhe von 231,71 € abzustellen (Anlage K1, GA I 12). Für den Zeitraum ab einschließlich September 2009 bis zu der für die -3- Berechnung maßgeblichen ersten Widerrufserklärung vom 5. Oktober 2014 bemisst sich der Streitwert mithin auf 14.366,02 € (= 62 x 231,71 €). Die von der Beschwerde in ihrer abweichenden, insoweit Landgericht und Berufungsgericht folgenden, Berechnung miteinbezogenen monatlichen Sparraten von jeweils 237,29 € wurden - obgleich im Darlehensvertrag unter der Überschrift "Daten zum Zwischendarlehensvertrag" aufgeführt (Anlage K1, GA I 12 Mitte) - nicht auf das Zwischendarlehen, sondern auf den nicht streitgegenständlichen Bausparvertrag geleistet. Das Zwischendarlehen sollte nach den vertraglichen Abreden erst durch das Bausparguthaben und das Bauspardarlehen getilgt werden (siehe Anlage K1, GA I 13 Abs. 7). Ellenberger Maihold Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2016 - 21 O 405/15 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.06.2017 - 6 U 56/16 - Matthias Dauber