BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 51/09 vom 26. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 16.000 €. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. Der Wert des Berufungsverfahrens wird - unter Abänderung der zweitinstanzlichen Wertfestsetzung - auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Nachdem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, war auf Antrag der Beklagten über die Kosten zu entscheiden, soweit eine Kostenentscheidung im gegenwärtigen Verfahrensstadium ergehen kann (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO). Das ist hinsichtlich der Kosten beider Rechtsmittelzüge der Fall. Diese haben allein den im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch zum Gegenstand, dessen Umfang nach der Teilrücknahme der Klage abschließend feststeht. -3- Infolge der Rücknahme der Klage im Umfang der zugelassenen Revision 2 fallen dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Soweit der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat, ist im diesbezüglichen Beschluss vom 29. Juni 2010 bereits zu Lasten der Beklagten über die Kosten jenes Verfahrens entschieden worden (zu den kostenrechtlichen Konsequenzen einer Teilzurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). 3 Die Klagerücknahme wirkt sich auf die im Berufungsverfahren ergangene Kostenentscheidung aus und führt zur Belastung des Klägers mit zwei Dritteln sowie der Beklagten mit einem Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (§ 269 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 1 ZPO). Meier-Beck Gröning Grabinski Berger Hoffmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2007 - 4b O 69/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 -