BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 6/03 vom 10. April 2003 in der Beschwerdesache -2- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2002 wird kostenpflichtig verworfen. Beschwerdewert: 7.803,16 Gründe: Die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Berufungsgerichts wendet, ist gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. -3- Die Rüge einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit dieser Kostenentscheidung im Berufungsurteil begründet keinen außerordentlichen Rechtsbehelf (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dressler Hausmann Kniffka Wiebel Bauner