BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 84/05 vom 5. September 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll am 5. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: I. 1 Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für eine Restitutions- und Schadensersatzklage begehrt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 28. September 2005 zurückgewiesen, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben sei. Durch den angefochtenen Beschluss vom 11. November 2005 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand lägen die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage, insbesondere gemäß § 580 Ziff. 7b ZPO nicht vor. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Feststellung eines solchen gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu. Er habe weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass das von ihm beanstandete Urteil objektiv unrichtig sei. -3- 2 Gegen diesen Beschluss möchte der Kläger Rechtsbeschwerde einlegen und hat dazu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt. II. 3 Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 ZPO). Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet. 4 Zwar kann im Verfahren der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller grundsätzlich Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Eine Bewilligung setzt aber voraus, dass die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist hier zu verneinen. Eine Rechtsbeschwerde ist nämlich nur statthaft, wenn sie gegen einen Beschluss im Gesetz ausdrücklich eröffnet ist oder das Beschwerdegericht sie in dem anzufechtenden Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, was im Prozesskostenhilfeverfahren -4- ohnehin nur unter - hier nicht vorliegenden - besonderen Umständen möglich ist. Müller Wellner Stöhr Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Zossen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 C 381/05 LG Potsdam, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 T 67/05 -