BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 118/03 vom 15. April 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren -2- Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 15. April 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Februar 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 17. Februar 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte können nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder als Beschwerdegericht entschieden hat. Hatte das Oberlandesgericht hingegen bereits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eine weitere Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht statt. Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2002 - 81 T 915/02 - gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie we- - 3 - der nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f). Kreft Raebel Kessal-Wulf von Lienen Roggenbuck