BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 90/15 vom 8. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:081216BIXZR90.15.0 -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 8. Dezember 2016 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.443,56 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht liegt noch im Rahmen einer rechtlich möglichen tatrichterlichen Würdigung und ist vereinbar - 3 - mit den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteils des Senats vom 7. Mai 2015 (IX ZR 95/14, WM 2015, 1202), dem ein ähnlicher, aber in verschiedener Hinsicht abweichender Sachverhalt zugrunde lag. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Schoppmeyer Grupp Meyberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 303 O 44/13 OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2015 - 1 U 83/14 -