BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 408/15 vom 18. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR408.15.0 -2- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 18. April 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: 1 I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 2 Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt -3- (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.). 3 Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision des Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. -4- 4 II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision des Klägers auf 6.000 € festzusetzen. Mayen Felsch Lehmann Harsdorf -Gebhardt Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2014 - 6 O 550/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2015 - 12 U 433/14 -