BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 116/15 vom 3. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:030316BIIIZR116.15.0 - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge der Klägerin (§ 321a ZPO) ist fristgerecht eingereicht worden, jedoch in der Sache unbegründet. 2 Die Rüge, der Senat habe die Klägerin zur Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor seiner Beschlussfassung darauf hinweisen müssen, dass der Güteantrag nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs genüge, verfängt nicht. Die vorerwähnte Rechtsfrage ist bereits in beiden Vorinstanzen des Näheren behandelt worden. Das Landgericht hat sein klageabweisendes Urteil - neben anderen Gründen - hierauf gestützt (Landgerichtsurteil, S. 5-7). Dementsprechend ist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (S. 3-10) auch auf diesen Punkt eingegangen. Das Berufungsgericht hat seinerseits ausgeführt, dass es Zweifel an der hinreichenden Anspruchsindividualisierung im Güteantrag habe (Hinweisbeschluss, S. 2-4; Zurückweisungsbeschluss, S. 4-5), worauf die Klägerin in zweiter Instanz mit ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015 (S. 2-12) erwidert hat. Schließlich hat sie diese Frage in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung (Seite 6-9) eingehend erörtert. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erklärlich, dass ein - zumal am Bundes- - 3 - gerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt einen vorherigen Hinweis des erkennenden Senats auf die mögliche Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts vermisst. Die Annahme einer "Überraschungsentscheidung" des Senats liegt erkennbar fern. 3 Unbeschadet dessen wären die in der Anhörungsrüge enthaltenen ergänzenden Ausführungen nicht geeignet, die Bedenken des Senats gegen eine ausreichende Anspruchsindividualisierung im Güteantrag zu entkräften. Vor allem ist das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) unbestimmt und in seiner auch nur ungefähren Größenordnung weder für den Anspruchsgegner noch für die Gütestelle einschätzbar. Eine nur teilweise Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs (etwa in Höhe der aufgebrachten Kapitalbeträge) oder seine bloße Feststellung hat die Klägerin - entgegen den Erwägungen der Anhörungsrüge - offensichtlich nicht angestrebt. Herrmann Tombrink Reiter Remmert Liebert Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 01.10.2014 - 7 O 101/13 OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2015 - 11 U 228/14 -