BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63+64/15 vom 12. August 2015 in dem Erinnerungsverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wöstmann als Einzelrichter am 12. August 2015 beschlossen: Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. März 2015 (Kostenrechnung vom 1. April 2015 Kassenzeichen 780015112752) wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Erinnerung des Kostenschuldners bleibt ohne Erfolg. 2 Über sie entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, juris Rn. 3 ff). 3 Die im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 - IX ZB 8/15, Rn. 2 mwN). Der Kostenansatz in Höhe von 240 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1826 GKG ist für jede der von dem Kostenschuldner eingelegten Rechtsbeschwerden eine Festgebühr von 120 € angefallen, so dass der Kostenansatz von 240 € richtig ist. 4 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Wöstmann - 3 - Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 17 C 5137/14 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.01.2015 - 11 S 6540/14 -