BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 40/13 vom 13. Februar 2014 in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. (und nicht vom 12.) April 2013 (8 Sch 7/12) als unzulässig verworfen wird. Schlick Herrmann Remmert Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2013 - 8 Sch 7/12 -