BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/01 vom 15. Dezember 2003 in dem Verfahren -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohn beschlossen: I. Der Senatsbeschluß vom 21. Juli 2003 wird auf S. 5 des Beschlußumdrucks in der 5. Zeile wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers von Amts wegen dahin berichtigt, daß dort die Jahreszahl anstatt "1999" richtig "1992" lautet. II. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 vom 9. September 2003 und die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 vom 10. September 2003 gegen die Kostenentscheidung des Senatsbeschlusses vom 21. Juli 2003 werden zurückgewiesen. Gründe (zu Nr. II): 1. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 hinsichtlich der ihn betreffenden Kostenentscheidung unter Nr. V des Senatsbeschlusses vom 21. Juli 2003 ist unbegründet. Ein - vom Beteiligten zu 2 geltend gemachtes - Versehen oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor. Dem Beteiligten zu 2 sind die Verfahrenskosten - gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 4 -3- und 5 - und seine eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden, weil sein Rechtsmittel bereits durch das Beschwerdegericht (BayObLG) als unzulässig verworfen worden ist. 2. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 gegen die unter Nr. V des Senatsbeschlusses (nur) hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu ihren Lasten ergangene Regelung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Angesichts der Tatsache, daß die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 insgesamt unbegründet war und das - mehrere Beschwerdeziele umfassende - Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 nur zu einem - nicht überwiegenden - Teil erfolgreich war, hat der Senat es für angemessen erachtet, die Beteiligte zu 3 zwar von den Verfahrenskosten gemäß § 306 Abs. 7 AktG vollständig freizustellen, jedoch von einer - auch nur teilweisen - Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten entsprechend § 13 a Abs. 1 FGG durch die gegnerischen Beteiligten abzusehen. Röhricht Goette Kraemer Kurzwelly Strohn