BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 76/10 vom 14. Januar 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 14. Januar 2013 beschlossen: Nach Erledigung der Beschwerde werden die Kosten und Auslagen der Beschwerdeinstanz zu 60% der Betroffenen und zu 40% der Landesregulierungsbehörde auferlegt. Die Kosten und Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese jeweils selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 729.665 € festgesetzt. Hinsichtlich der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren verbleibt es bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts. Gründe: 1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptparteien hinsichtlich der Beschwerde - einer Zustimmung der Bundesnetzagentur bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08 und EnVZ 53/08, jeweils Rn. 8 ff.) - entscheidet der Senat nur noch über die Verfahrenskosten. Diese sind entsprechend der Anregung der Landesregulierungsbehörde zu verteilen. -3- Eine (teilweise) Erstattung der Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht geboten. 2 Der Streitwert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der - im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der Regulierungsperiode (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Beschluss vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, juris Rn. 2). Aufgrund dessen hat die von den Betroffenen begehrte Abänderung der Streitwertfestsetzung des Beschwerdegerichts keinen Erfolg. Bornkamm Raum Grüneberg Strohn Bacher Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2010 - 11 W 3/09 (Kart) -