5 StR 592/08 (alt: 5 StR 617/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat schließt es im Blick auf die UA S. 94 zusammenfassend gewürdigte Vergewaltigungstat aus, dass die im Kontext zahlreicher Strafzumessungserwägungen stehende „brutale … Begehungsweise“ (UA S. 93) sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Erwähnung einer fehlenden Schadenswiedergutmachung oder eines Täter-Opfer-Ausgleichs stellt lediglich einen überflüssigen Hinweis auf nicht vorliegende Milderungsgründe dar. Brause Schaal Dölp Schneider König