BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 530/18 vom 13. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR530.18.0 -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist letztlich nichts zu erinnern. Ein symptomatischer Zusammenhang der Intoxikation des Angeklagten mit der Tat ist nicht festgestellt. Mutzbauer Sander König Schneider Köhler