BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 518/14 vom 12. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht ihn im Fall 4 nur wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und nicht auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gesprochen hat. Sander Schneider König Dölp Bellay