5 StR 514/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – Kammer – vom 19. Dezember 2002 – 2 BvR 666/02 –, wistra 2003, 255, ist jedenfalls hier deshalb nicht einschlägig, weil Tatort und Ort der Teilnahmehandlung auch in Deutschland liegen (§ 9 StGB). Harms Brause Basdorf Raum Schaal