5 StR 426/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u. a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 25. April 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Auf den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 – 5 StR 382/06 wird Bezug genommen. Basdorf Raum Schaal Brause Dölp