5 StR 377/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat sieht für eine Anwendung des § 74 JGG keinen Anlass. Basdorf Raum Schaal Brause König