5 StR 115/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO – auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft (§ 357 StPO) – aufgehoben. Beide Angeklagte werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012 – GSSt 2/11 – kommt eine Bestätigung des auf § 299 StGB gestützten Schuldspruchs ebenso wenig in Betracht wie dessen Umstellung auf ein Amtsdelikt gemäß § 333 oder § 334 StGB gegen die Revisionsführerin. In Übereinstimmung mit der nach der Entscheidung des Großen Senats vertretenen Auffassung des Generalbundesanwalts hat dies vorliegend die Durchentscheidung auf Freispruch, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten, zur Folge. Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen – so der große Senat – nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung – Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens – etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen, -3- die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen. Basdorf Raum Dölp Schaal Bellay