BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (VS) 76/13 vom 21. Januar 2014 in der Justizverwaltungssache der Antragstellerin Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Basdorf Dölp Berger König Bellay