BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 5/02 BESCHLUSS vom 21. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. -2- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002 beschlossen: Dem Nebenkläger Christian K. stanz Rechtsanwältin M. wird für die Revisionsin- aus Münster als Beistand be- stellt. Gründe: Der Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu gewäh- ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Hier sind diese Voraussetzungen erfüllt (§ 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre, da diese über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß -3- des Verfahrens fortwirkt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das Landgericht hatte dem Nebenkläger jedoch lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwältin M. Tepperwien beigeordnet (Bd. I Bl. 170 R). Kuckein Ernemann Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible