BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 43/18 vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. ECLI:DE:BGH:2018:150518B4STR43.18.0 -2- Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Aus den Urteilsgründen erschließt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass eine gefährliche Körperverletzung – neben der Tatbestandsvariante nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB – auch in der Variante „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist. Der Senat kann jedoch ein Beruhen der erkannten Freiheitsstrafe auf der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung zweier Varianten des § 224 StGB angesichts der weiteren zulasten des Angeklagten angeführten und erkennbar deutlich gewichtigeren Strafzumessungserwägungen – namentlich die Mehrzahl von Tatopfern, die tateinheitliche Verwirklichung zweier vollendeter und sechs versuchter Mordtaten sowie das Vorliegen zweier Mordmerkmale – ausschließen. 2. Die Verfahrensrüge, der Strafkammervorsitzende habe „vorsätzlich“ gegen § 59 StPO verstoßen, was sich daraus ergebe, dass er „in keinem einzigen Fall“ eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen getroffen, eine solche vielmehr „ausnahmslos“ unterlassen habe, ist bereits deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben, weil das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls entspricht. Denn aus dem – von der Revision nicht mitgeteilten – Hauptverhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass sowohl der Zeuge G. der Zeuge W. als auch „unvereidigt entlassen“ wurden. 3. Die Revisionsgegenerklärung vom 8. Mai 2018 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Cierniak Feilcke