BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 56/05 vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte hat durch das Bedrohen des Opfers mit der geladenen Gaspistole und der Abgabe des Schusses vor Verlassen des Tatorts die Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet (vgl. BGHSt 48, 197). Daß das Landgericht ihn gleichwohl nur nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Tolksdorf Miebach Becker Winkler Hubert