BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 547/09 vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. bis 3.: schwerer räuberischer Erpressung zu 4.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung -2- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. August 2009 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass die Angeklagten K. , T. und B. der besonders schweren räuberischen Er- pressung schuldig sind und der Angeklagte S. der Bei- hilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten K. 1 , T. "schwerer räuberischer Erpressung" und den Angeklagten S. und B. wegen wegen "Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung" jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte K. beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). -3- 2 Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fasst der Senat den Schuldspruch neu, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe ist deshalb bei den Angeklagten K. , T. und B. auf "besonders schwere räu- berische Erpressung" und beim Angeklagten S. auf "Beihilfe zur be- sonders schweren räuberischen Erpressung" zu erkennen. Becker von Lienen Schäfer Sost-Scheible Mayer