BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 493/14 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. -2- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit der Verteidiger des Angeklagten M. vorträgt, er habe mangels Zulei- tung des Protokollbands die Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht ausführen können, könnte darin gegebenenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zum Zwecke der Anbringung von Verfahrensrügen zu sehen sein. Der Antrag wäre indes unzulässig. Das Landgericht hat die Akten am 5. August 2014 - dem Tage nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - an den Antragsteller abgesandt; dieser hat sie unter dem 8. August 2014 an das Landgericht zurückgereicht. Die versäumte Handlung hat der Antragsteller gleichwohl bislang nicht nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Becker Pfister Mayer Hubert Spaniol