BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Strafe angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach von Lienen Winkler Hubert