BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 294/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 2 dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist und im Fall II 3 b dahin klargestellt, dass er wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker Miebach Sost-Scheible von Lienen Schäfer