BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/13 vom 6. August 2013 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2013 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Geldfälschung in drei Fällen sowie der Geldfälschung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister Mayer Hubert Spaniol