BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 185/15 vom 23. Juli 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. zu 2.: Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts - in der Formel dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO), - in der Kostenentscheidung abgeändert: Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Hubert Mayer RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Spaniol