BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 179/01 vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers E. , ihm für die Revisionsin- stanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel des Nebenklägers offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12 und 14). Rissing-van Saan Miebach von Lienen Pfister Becker