BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 98/09 vom 8. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Verletzung der Konkursantragspflicht Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Oktober 2008 wird mit der Maßgabel als unbegründet verworfen, dass der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt wird, dass zum Ausgleich der Erfüllung der zugleich mit dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. März 2007 angeordneten Geldauflage drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Rothfuß Appl Fischer Cierniak