BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 186/05 vom 1. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. Dezember 2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben Verfalls- und Einziehungsanordnungen getroffen. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten führte durch Beschluß des Senats vom 7. April 2004 zur Zurückverweisung der Sache allein zu der Frage, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das Landgericht hat durch Urteil vom 31. Januar 2005 entschieden, daß eine Unterbringung nicht angeordnet -3- wird. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist (BGHSt 38, 4, 7). Bode Otten Roggenbuck Fischer Appl