BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 167/02 BESCHLUSS vom 3. Juli 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. bzgl. der Angeklagten 1. und 4.: wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes bzgl. der Angeklagten 2. und 3.: wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes u.a. -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte H. der Verabredung eines schweren Raubs in Tat- mehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und der Angeklagte S. der Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig sind. -3- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Detter Rothfuß Bode Fischer