BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 98/01 2 AR 48/01 vom 11. April 2001 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 7 Ls J 568 Js 200291/2001 Amtsgericht Weißenfels Az.: ARs 1/01 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 2001 beschlossen: Der Beschluß des Jugendschöffengerichts Vechta vom 3. August 2000, mit dem das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Jugendschöffengericht in Weißenfels abgegeben wurde, wird aufgehoben. Das Jugendschöffengericht Vechta bleibt für die Entscheidung und Verhandlung über die Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 12. Mai 2000 zuständig. Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat. "Die Abgabe eines Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist nur zulässig, wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1995 - 2 ARs 39/95 - und vom 9. August 1995 - 2 ARs 250/95 -). Das ist hier nicht der Fall. Die Anklageschrift ging am 5. Juni 2000 bei dem Jugendschöffengericht in -3- Vechta ein (SA Bd. IV Bl. 105). Zu dieser Zeit war der Wohnsitzwechsel, der am 29. Februar 2000 stattfand (SA Bd. IV Bl. 123), bereits vollzogen. Die Verfahrensabgabe ist damit unzulässig." Jähnke Detter Fischer Bode Elf